Fallbesprechung: Recherche zu potentieller Korruption im Landkreis
Als No-SLAPP-Anlaufstelle zum Schutz publizistischer Arbeit in Deutschland dokumentieren wir Fälle, bei denen wir kontaktiert wurden und Anhaltspunkte dafür sehen, die darauf hindeuten, dass es sich nach den Kriterien der EU Richtlinie 2024/1069 sowie den Empfehlungen des Europarats um SLAPP handeln könnte.
In Rücksprache mit den Betroffenen veröffentlichen wir diese Vorfälle strategischer rechtlicher Einschüchterung. Maßgeblich sind dabei die Kategorien unseres Fragebogens, der über www.noslapp.de abgerufen werden kann. Der Fragebogen bietet Betroffenen die Möglichkeit, ihren Fall detailliert und anonym zu beschreiben und so abzuklären, ob sie womöglich von einem juristischen Einschüchterungsversuch (SLAPP) betroffen sind - bei Bedarf auch ergänzt durch persönliche Beratung.
Im Folgenden finden Sie Hintergrundinformationen zu dem Fall einer Recherche zu potentieller Korruption in einem Landkreis sowie Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen SLAPP im Sinne der EU-Richtlinie sowie der Empfehlungen des Europarats handelt.
Hintergrund des Falls
Seit 2022 recherchiert der Journalist J. zu einem möglichen Korruptionsfall bei der Vergabe von Flüchtlingsheimen in einem ostdeutschen Landkreis. Der Kern des Verdachts: Die Landkreisverwaltung bevorzugt mutmaßlich eine Gruppe vorbestrafter Geschäftsleute bei der Vergabe von Flüchtlingsunterkünften. Durch langjährige, überteuerte Mietverträge für meist ungeeignete Immobilien sollen bisher mindestens 12 Millionen Euro an öffentlichen Geldern in die Kassen der Geschäftsleute geflossen sein.
Die mediale Berichterstattung begann 2022 mit Artikeln in Focus Online und in der Märkischen Allgemeinen Zeitung (MAZ). 2024 folgten weitere Berichte in der Berliner Zeitung und der Super Illu. Hervorstechende Erkenntnisse dabei: Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen übersehen offenbar relevante Straftaten, Transparenz-Gesetze werden missachtet, die Akteneinsicht des Kreistages wird stark eingeschränkt und die Landesregierung zeigt sich nicht zuständig, sodass parlamentarische Anfragen ins Leere laufen.
Als Reaktion auf die ersten Veröffentlichungen im Jahr 2022 wurden durch den Landkreis fünf Unterlassungsverfahren gegen die Verlagshäuser der berichtenden Medien eingeleitet, mit dem Ziel, die Berichterstattung zu unterbinden. Diese Unterlassungsanträge wurden jedoch alle gerichtlich abgewiesen. Trotzdem meidet die MAZ seitdem das Thema. Auch der RBB berichtet nur fragmentarisch über den Fall.
Im Mai 2024 reichte die Landkreisverwaltung eine Beschwerde beim Deutschen Presserat gegen einen drei Monate zuvor in der Berliner Zeitung erschienenen Artikel des Journalisten J. ein. Die Beschwerde wiederholt im Wesentlichen die bereits in den Unterlassungsverfahren abgewiesenen Vorwürfe und ergänzt sie um angebliche Verstöße gegen den Pressekodex. Dabei führt die Landkreisverwaltung in ihrer Beschwerde eine E-Mail des Journalisten als Beweismittel an, die dieser nicht an die Verwaltung, sondern an einen ehemaligen Lokalpolitiker geschickt hatte.
Bei einem weiteren Artikel zu der Angelegenheit in der Super Illu vom Juli 2024 wurde der Journalist J. vom Rechtsanwalt Christian Scherz kontaktiert, der die im Bericht kritisierten Firmen vertrat. Offenbar reichte bereits diese anwaltliche Kontaktaufnahme aus, dass die Super Illu sich für eine Anonymisierung der erwähnten Firmen und Geschäftsführer entschied.
Anhaltspunkte für SLAPP - nach den Kriterien der EU-Richtlinie 2024/1069 sowie nach den Empfehlungen des Europarats CM/Rec(2024)2
Rechtliche Schritte und anhängige Verfahren
Die Berichterstattung von Journalist J. über mutmaßliche Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe von Flüchtlingsunterkünften zog fünf Unterlassungsverfahren nach sich. Diese wurden allesamt gerichtlich abgewiesen, was ein starkes Indiz für die Unbegründetheit der Ansprüche darstellt.
Maßnahmen außerhalb des rechtlichen Kontexts
Außerhalb des formalen Rechtswegs sind subtilere Einschüchterungsversuche erkennbar. So wurde beispielsweise die journalistische Legitimation des Journalisten J. vom Landkreis in Frage gestellt, indem er ausführlich darlegen musste, dass er investigativ und selbstständig arbeitet.
Ein besonders problematischer Aspekt ist die Verwendung einer E-Mail des Journalisten als Beweismittel in der Beschwerde, die dieser nicht an die Verwaltung, sondern an einen ehemaligen Lokalpolitiker geschickt hatte. Dies wirft Fragen hinsichtlich möglicher Verstöße gegen Datenschutz und Briefgeheimnis auf.
Außerdem hat die Landkreisverwaltung trotz der verlorenen Verfahren eine Beschwerde beim Deutschen Presserat eingereicht, über die demnächst entschieden werden soll. Bemerkenswert ist, dass die Beschwerde beim Presserat im Wesentlichen dieselben Vorwürfe wiederholt, die bereits in den abgewiesenen Unterlassungsklagen geltend gemacht wurden. Diese wurden von den Berufungsinstanzen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und haben daher auch in der Beschwerde vor dem Presserat keine Aussicht darauf, als begründet gewertet zu werde
Streitwert und Schadenssumme
Der Streitwert der Unterlassungsverfahren, die der Landkreis gegen die Verlagshäuser Burda (Focus Online) und Madsack (MAZ) eingeleitet hatte, belief sich auf 50.000€, was ungewöhnlich hoch für derartige Verfahren ist.
Betroffene und ihre öffentlichen Aktivitäten
Die rechtlichen Schritte richteten sich gegen die investigative Berichterstattung eines selbständigen Journalisten, der in verschiedenen Medien veröffentlicht. Direkt betroffen von den Verfahren waren die jeweiligen Verlagshäuser.
Die öffentlichen Aktivitäten, die zum Anlass für die rechtlichen Schritte genommen wurden, bestehen in der Ausübung der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG). Die Berichterstattung zu möglichen Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe öffentlicher Mittel für Flüchtlingsunterkünfte ist eindeutig als Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu werten. Sie betrifft:
Die Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Landkreisverwaltung)
Vorwürfe möglicher verwaltungsrechtlicher Verstöße bei der Vergabe von Aufträgen und dem Umgang mit öffentlichen Mitteln
Rechtmäßigkeit der öffentlichen Aktivitäten
Die Rechtmäßigkeit der journalistischen Arbeit wird durch die Abweisung aller Unterlassungsklagen bestätigt. Die Gerichte haben damit indirekt anerkannt, dass die Berichterstattung an den beanstandeten Passagen den journalistischen Sorgfaltspflichten entsprach und keine rechtswidrigen Äußerungen enthielt.
Die in der Presseratsbeschwerde neu vorgebrachten Vorwürfe bezüglich der Verletzung des Pressekodex erscheinen nach Prüfung ebenfalls unbegründet:
Der Vorwurf der Doppelfunktion nach ist nicht stichhaltig, wenn die Verbindung des Journalisten zu einer GmbH lediglich darin bestand, dass diese als Fördermittelempfänger für seine journalistische Arbeit auftrat.
Der Vorwurf eines Verstoßes gegen den Pressekodex wegen angeblich vergünstigter Mietkonditionen ist nach Aussage des Journalisten nicht zutreffend, da die Mietbedingungen ortsüblich und dem Zustand des Objekts angemessen waren.
Vermutete Motive
Die Vorgehensweise deutet auf das Bestreben hin, kritische Berichterstattung zu unterdrücken und eine öffentliche Diskussion über mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe von Flüchtlingsunterkünften zu verhindern. Die Einschüchterungswirkung ist bereits erkennbar: Obwohl alle Unterlassungsverfahren abgewiesen wurden, meidet die MAZ seitdem das Thema, und selbst überregionale Medien wie die Super Illu haben präventiv Anonymisierungen vorgenommen.
Weitere Betroffene
Die wiederholten rechtlichen Schritte der Landkreisverwaltung betreffen nicht nur die beteiligten Medienhäuser, sondern auch den Journalisten persönlich. Der abschreckende Effekt zeigt sich in der Zurückhaltung der MAZ und des RBB sowie in der präventiven Selbstzensur der Super Illu durch Anonymisierung.
Fazit und Einordnung
Nach den Kriterien der europäischen Anti-SLAPP-Richtliniesprechen zahlreiche Indizien dafür, dass es sich bei den abgewiesenen Unterlassungsverfahren um missbräuchliche Gerichtsverfahren im Sinne eines SLAPP handelte:
Die Verfahren richteten sich gegen Personen, die sich öffentlich beteiligen und sichzu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse äußern.
Es liegt ein Machtungleichgewicht zwischen einer staatlichen Institution und einem selbstständigen Journalisten vor.
Alle Unterlassungsverfahren wurden gerichtlich als unbegründet abgewiesen.
Es wurden mehrere Verfahren zu ähnlichen Angelegenheiten angestrengt.
Die Hauptwirkung besteht in der Einschüchterung und faktischen Einschränkung der Berichterstattung.
Bemerkenswert ist, dass die EU-Richtlinie primär auf gerichtliche Verfahren abstellt, während im vorliegenden Fall nach den gescheiterten Unterlassungsklagen nun der Weg über den Presserat gewählt wurde.
Die systematische Nutzung verschiedener rechtlicher und außerrechtlicher Instrumente gegen kritische Berichterstattung bei gleichzeitigem Versagen der institutionellen Kontrollmechanismen verdeutlicht, wie SLAPP-Strategien die öffentliche Kontrolle durch Einschüchterung der Presse wirksam untergraben können – selbst wenn die rechtlichen Angriffe letztlich erfolglos bleiben.